Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.Keine Befristung der Besitzdauer Mindestalter 16 JahreAusbildung: Theorie:12 Unterrichte zu je 90 Minuten Grundstoff (bei Ersterwerb) 6 Unterrichte zu je 90 Minuten Grundstoff (bei Erweiterung) 2 Unterrichte zu je 90 Minuten klassenspezifischer Unterricht Praxis:- keinePrüfung:- TheorieDie Ausbildung in der Fahrschule darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.Außerdem ist zu beachten:Bei der Klasse B mit Schlüsselzahl handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Ausweitung der Klasse B. Die Schlüsselzahl darf erst nach Vorlage des Nachweises der Teilnahme an einer7 Stunden (à 60 Minuten umfassenden theoretischen und praktischen Schulung nach Anlage 7aFeV eingetragen werden.
KLASSE L
FÜHRERSCHEINKLASSE L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,